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Recht aktuell

Winterreifen

Geschrieben von Super User

Die Winterzeit ist da und wer aufgrund des Klimawandels in unseren Breitengraden bislang mit der alljährlichen Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen noch recht locker umgegangen ist, gerät spätestens kurz vor den geplanten Weihnachtsferien in Hektik.

Landläufig wird davon ausgegangen, dass die Montage von Winterreifen von „O“ bis „O“ (Oktober bis Ostern) Pflicht sei. Doch was sagt eigentlich das Gesetz?

Der Gesetzestext schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Die vom Fachhandel verkauften Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die beschriebenen Voraussetzungen.

Dies bedeutet zugleich aber auch, dass eine generelle Winterreifenpflicht nicht besteht, allerdings der Zeitraum des Winterhalbjahres ausdrücklich empfohlen wird. Denn wird der Verkehrsteilnehmer bei winterlichen Straßenbedingungen mit falscher Bereifung angetroffen, kann es schnell teuer werden. Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Der Verkehrsteilnehmer, der darüber hinaus noch zum Verkehrshindernis wird, hat sogar 80 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister zu erwarten.

Zusätzlich kann sich im Falle eines Verkehrsunfalles eine Haftung aus erhöhter Betriebsgefahr ergeben. Nach aktueller Rechtsprechung kann auch bei unverschuldetem Zusammenstoß eine Mithaftung von bis zu 20 % entstehen. Gehen Sie also stets auf Nummer sicher !

Sven Rübsamen
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

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