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Recht aktuell

Der VW – Abgasskandal und die Verjährung der Ansprüche

Geschrieben von Super User

Viele vom VW – Abgasskandal Betroffene sind der Auffassung, Ansprüche gegen VW wegen des Dieselskandals seien unter Berücksichtigung der regelmäßigen, 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195BGB seit Ende 2018 verjährt. Zumindest kursierten im letzten Jahr eine Vielzahl von Pressemeldungen, dass mit dem Ablauf des 31.12.2018 Schadensersatzansprüche gegen VW verjähren, denn regelmäßig wurde der Fristbeginn unterschiedslos auf September 2015 gelegt, also den Zeitpunkt, als der „VWAbgasskandal“ allgemein publik wurde.

Zwar musste der Vorstand des VW-Konzerns zum damaligen Zeitpunkt „Unregelmäßigkeiten“ bei den Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 einräumen, daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass zum damaligen Zeitpunkt für alle Betroffenen Kunden klar sein musste, sie wären „vorsätzlich und sittenwidrig“ gemäß § 826 BGB oder durch Betrug nach §§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB geschädigt worden.

Vielmehr hat der VW – Konzern selbst im Jahre 2016 noch Pressemeldungen herausgegeben, wonach die „Untersuchungen fortgeführt würden und sich nach Erkenntnissen des Konzerns eine kleineGruppe auf Ebenen unterhalb des Vorstandes widerrechtlich verhalten hätte.“Wenn also damals schon für VW selbst völlige Unklarheit herrschte, dann kann man den Betroffenen des Abgasskandals erst recht keine Kenntnis unterstellen. Ansprüche sollten daher auch jetzt nochverfolgt und durchgesetzt werden, insbesonderewenn man über eine dafür eintretende Rechtsschutzversicherungverfügt. Die Erfolgsaussichten sind gut. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht.

Davon abgesehen: Fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

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