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Recht aktuell

Diesel – Abgasskandal – keine Verjährung vor Ablauf des Jahres 2020?

Geschrieben von Super User

Die Hinhaltetaktik der Autohersteller im Zusammenhang mit dem Diesel – Abgasskandal könnte diesen nun zum Nachteil gereichen. Es waren immer wieder Pressemeldungen im Umlauf, die eine „Verjährung“ der Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2019 vorhersagten. An dieser Stelle hat nun das AG Trier bereits Ende 2019 eine bahnbrechende Entscheidung getroffen, die in der Fachwelt für viel Wirbel gesorgt hat.

Die Trierer Richter entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht angelaufen sei, da die Verjährung der Schadensersatzansprüche erst beginne, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vorliege (LG Trier, Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18). Der BGH urteilte erstmals am  25. Mai 2020 (BGH, VI ZR 252/19), so dass nach der Rechtsprechung des LG Trier Gelegenheit bis zum 31.12.2023 bestünde, als Besitzer eines VW, Audi, SEAT oder Skoda mit dem Motor des Typs EA 189, gegen die Autobauer vorzugehen. Erst recht gilt diese Devise, da die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Verjährung dann bei dem Autokonzern liegt. Auch durch die damalige Mitteilung des VW – Konzerns im Jahre 2015, es sei zu „Unregelmäßigkeiten“ gekommen, war nicht geeignet, den Lauf der Verjährung der Ansprüche auszulösen, genauso wenig wie die Rundschreiben und

Rückrufschreiben des VW – Konzerns aus den Jahren 2016 und 2017, denn – so das LG Nürnberg-Fürth in einer weiteren, in Fachkreisen hochgelobten Entscheidung (LG Nürnberg-Fürth, Az. 9 O 3056/19) – der VW – Konzern habe bewusst eine Strategie der Verharmlosung betrieben und gleichzeitig eine unmittelbare Einbindung der betroffenen Fahrzeugbesitzer angeboten. Vor dem Hintergrund dessen ist dann aber weder eine Aufklärung seitens des VW – Konzerns betrieben worden, noch wurden die Kfz – Besitzer ausreichend und individuell  informiert. Ihnen musste sich, so die Richter, also nicht aufdrängen, selbst tätig zu werden, um ihre Rechte zu wahren. Mithin musste und muss sich der VW – Konzern rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lasse, welches in einem solchen Falle offensichtlich nicht belohnt wird – zum Glück für zahlreiche Fahrzeugbesitzer. Gerade wenn Sie als Betroffener über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die vor dem Fahrzeugkauf abgeschlossen war, sollten Sie die Sache ohne Kostenrisiko angehen.

Aber unabhängig davon – fahren Sie stets vorsichtig !

Sven Rübsamen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Prellwitz, Langenfeld

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