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Rund um den Verkehrsunfall

Der Herbst hat Einzug gehalten und mit dem schlechteren Wetter steigt die Gefahr im Straßenverkehr. Einmal die Autofenster nicht richtig vom Beschlag befreit oder auf nasser Fahrbahn nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen, und schon ist es passiert. In vielen Ratgebern werden zum richtigen Verhalten an der Unfallstelle Hinweise erteilt. Oft aber bleibt die Frage für den Unfallgeschädigten: Wie läuft eigentlich die Unfallregulierung ab und welche Ansprüche stehen mir zu?

Erfahrungsgemäß meldet sich die gegnerische Unfallversicherung relativ schnell nach einem Unfall und versucht, Sie davon abzuhalten, einen eigenen Sachverständigen oder einen eigenen Verkehrsanwalt einzuschalten. Dies geschieht nicht zuletzt, weil die Versicherung hofft, dass Sie keinerlei Erfahrung mit der Abwicklung von Unfallschäden haben und man Sie einfacher mit dem vom Versicherer für richtig erachteten Betrag abfinden kann. Der Versicherer des Unfallverursachers hat nur ein Interesse daran, den Aufwand so gering wie möglich zu halten.  

Nur durch die Unterstützung eines Verkehrsanwaltes, dessen Kosten der Schädiger übrigens voll zu übernehmen hat, können Sie sich dahingehend absichern, dass Sie auch wirklich zu Ihrem Recht kommen. Im Übrigen ist auch die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen immer sinnvoll, wenn nicht gerade ein Bagatellschaden vorliegt. Einen solchen nimmt die Rechtsprechung an, wenn die Schadenshöhe unterhalb von 750,00 € Reparaturkosten liegt. Ihr Verkehrsanwalt kennt auch hier aus Erfahrung sicherlich eine gute Adresse. Lassen Sie sich nicht auf einen vom Unfallverursacher beauftragten Sachverständigen verweisen. Dieser wird vom Unfallverursacher bezahlt und hat nur eine Zielrichtung: Den Schaden so klein wie möglich zu halten.

Am besten aber ist natürlich: Fahren Sie in der dunklen Jahreshälfte noch vorsichtiger und kommen Sie gesund an.

Sven Rübsamen,
Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Prellwitz, Langenfeld

VW – Motor EA288, Diesel – Abgasskandal, Runde 2

Schon seit 2016 wird über den Diesel – Abgasskandal berichtet und bezüglich der hiervon betroffenen VW – Modellreihen hat der Motor „EA 189“, ein TDI – Dieselmotor, der in den Jahren 2007 – 2015 in VW – Fahrzeugen verbaut wurde, den Ruf des „Skandalmotors“ abbekommen. In Fachkreisen und an Stammtischen reicht es aus, „EA 189“ zu rufen, um eine Diskussion zu entfachen, wer ein „Skandalauto“ besitzt und es dauert nicht lange, bis die Begriffe der Sittenwidrigkeit und des Betruges am Kunden fallen.

Bei vielen Kunden des VW – Konzerns ist der Wille, die Machenschaften rechtlich zu verfolgen in letzter Zeit abgeebbt. Auch jetzt kann der „EA 189“ – Kunde aber durchaus noch Ansprüche geltend machen, denn erst seit dem Urteil des BGH v. 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) hat nach der Auffassung z. B. des Landgerichts Duisburg und des Landgerichts Trier der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist derartiger Ansprüche begonnen. Mithin können Ansprüche noch bis Ende 2023 geltend gemacht werden.

Bereits im Jahre 2018 aber hatte das Landgericht Duisburg (Az. 1 O 231/18) den VW – Konzern zu Schadensersatzzahlungen wegen eines manipulierten Golf VII mit dem Motor „EA 288“ verurteilt. Diese Entscheidung ist aufgrund der immer wiederkehrenden Diskussion um den „EA 189“ völlig untergegangen. Das Urteil eröffnet ein weites Feld für erneute Ansprüche, nun geprellter Golf VII – Fahrer, gegen den VW – Konzern. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelte es sich um einen Golf VII mit 1,6 Liter TDI Motor EA 288 und der Abgasnorm „Euro 6“. Das Landgericht Duisburg war nach intensiver Prüfung im gerichtlichen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass der im Jahre 2017 als Gebrauchtwagen von dem Kläger erworbene Golf VII über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt und der Kläger – wie auch in den „EA 189“ – Fällen, sittenwidrig geschädigt worden sei. EA heißt im VW – Konzern übrigens „Entwicklungsauftrag“.

Hoffen wir, dass sich sittenwidrige Vorgänge trotz allem Wunsch nach Fortschritt bei VW langsam zurückentwickeln! 

Sven Rübsamen,
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Prellwitz, Langenfeld

Der Auffahrunfall – wer hat Schuld ?

Im Verkehrsrecht gibt es zahllose Schlagwörter und Allgemeinplätze. Ein Beispiel ist die Aussage : „Wer auffährt hat grundsätzlich die volle Schuld am Unfallgeschehen.“ Sie ahnen es schon – hierbei handelt es sich zwar um einen Grundsatz, aber auch nur um eine grobe Orientierung. Denn grundsätzlich gehören zu einem Unfall immer mindestens zwei Unfallbeteiligte und jeder dieser Beteiligten, ob Vorausfahrender oder Hintermann, kann für den Zusammenstoß verantwortlich sein. Die Schuldfrage ist vor diesem Hintergrund also immer im Einzelfall zu prüfen, denn nie sind die Unfallkonstellationen immer gleich.

Nachfolgend die prägnantesten Ausnahmen vom erwähnten Grundsatz: Bremst der Vorausfahrende z. B. ohne ersichtlichen Grund, trägt er zumindest eine Teilschuld am Unfallgeschehen und begeht selbst einen Verkehrsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO. Gleiches gilt, wenn der Vorausfahrende z. B. in einer Warteschlange vor der Ampel stehend plötzlich rückwärts rollt, oder aber ohne genügende Sorgfalt zu beachten rückwärtsfährt ( z.B. um sich im stehenden Verkehr auf eine andere Fahrspur einzuordnen).

Ein weiterer, typischer Fall ist auch das abrupte Abbremsen vor einer Radaranlage, oft auch auf eine Geschwindigkeit weit unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Denn: Ein etwaiges Bußgeld ist kein „so hohes Gut“, dass dies die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs rechtfertigt (so z. B. Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, OLGR 1993, 19). Die Haftungsquote und die Schuldfrage hängen sodann selbstverständlich immer davon ab, wie sich das Unfallgeschehen objektiv darstellt und beweisen lässt. Der berühmte Unterschied zwischen „Recht haben und Recht bekommen“ ist dann zu beachten. Im Falle eines Unfalles sollten Sie daher im Zweifel anwaltlichen Rat suchen und sich fachlich beraten lassen.

Vor allem aber: Fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Prellwitz, Langenfeld

Diesel – Abgasskandal – keine Verjährung vor Ablauf des Jahres 2020?

Die Hinhaltetaktik der Autohersteller im Zusammenhang mit dem Diesel – Abgasskandal könnte diesen nun zum Nachteil gereichen. Es waren immer wieder Pressemeldungen im Umlauf, die eine „Verjährung“ der Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2019 vorhersagten. An dieser Stelle hat nun das AG Trier bereits Ende 2019 eine bahnbrechende Entscheidung getroffen, die in der Fachwelt für viel Wirbel gesorgt hat.

Die Trierer Richter entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht angelaufen sei, da die Verjährung der Schadensersatzansprüche erst beginne, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vorliege (LG Trier, Urteil vom 19.09.2019, Az. 5 O 417/18). Der BGH urteilte erstmals am  25. Mai 2020 (BGH, VI ZR 252/19), so dass nach der Rechtsprechung des LG Trier Gelegenheit bis zum 31.12.2023 bestünde, als Besitzer eines VW, Audi, SEAT oder Skoda mit dem Motor des Typs EA 189, gegen die Autobauer vorzugehen. Erst recht gilt diese Devise, da die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Verjährung dann bei dem Autokonzern liegt. Auch durch die damalige Mitteilung des VW – Konzerns im Jahre 2015, es sei zu „Unregelmäßigkeiten“ gekommen, war nicht geeignet, den Lauf der Verjährung der Ansprüche auszulösen, genauso wenig wie die Rundschreiben und

Rückrufschreiben des VW – Konzerns aus den Jahren 2016 und 2017, denn – so das LG Nürnberg-Fürth in einer weiteren, in Fachkreisen hochgelobten Entscheidung (LG Nürnberg-Fürth, Az. 9 O 3056/19) – der VW – Konzern habe bewusst eine Strategie der Verharmlosung betrieben und gleichzeitig eine unmittelbare Einbindung der betroffenen Fahrzeugbesitzer angeboten. Vor dem Hintergrund dessen ist dann aber weder eine Aufklärung seitens des VW – Konzerns betrieben worden, noch wurden die Kfz – Besitzer ausreichend und individuell  informiert. Ihnen musste sich, so die Richter, also nicht aufdrängen, selbst tätig zu werden, um ihre Rechte zu wahren. Mithin musste und muss sich der VW – Konzern rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lasse, welches in einem solchen Falle offensichtlich nicht belohnt wird – zum Glück für zahlreiche Fahrzeugbesitzer. Gerade wenn Sie als Betroffener über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die vor dem Fahrzeugkauf abgeschlossen war, sollten Sie die Sache ohne Kostenrisiko angehen.

Aber unabhängig davon – fahren Sie stets vorsichtig !

Sven Rübsamen
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht,
Rechtsanwaltskanzlei Prellwitz, Langenfeld

Parken im Ausland – Vereinigtes Königreich

Zunächst eine kleine Begriffsbestimmung – tatsächlich ist mit dem Vereinigten Königreich (UK) England, Wales, Schottland und Nordirland gemeint. Verkehrstechnisch ist dort vieles anders, bereits bedingt durch den Linksverkehr. Beim Parken allerdings gilt auch dort: Wer sich dusselig anstellt, wird bestraft.

Auch im Vereinigten Königreich wird – wie z.B. in Italien – mit uns eher unbekannten, farbigen Markierungen am Fahrbahnrand gearbeitet. Eine einfache gelbe Linie am Fahrbahnrand bedeutet, dass das Halten zum Ein- und Aussteigen für drei Minuten erlaubt ist, nicht aber das Parken. Ausgenommen hiervon sind Behinderte, die mit einem Behindertenausweis dort 3 Stunden lang parken dürfen. Auch Lieferanten dürfen 20 – 40 Minuten ihre Ladung abliefern. Eine einzelne rote Linie besagt, dass zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr ein Halteverbot herrscht. Zwei rote Linien am Fahrbahnrand markieren ein absolutes Halteverbot. Wer dort sein Fahrzeug abstellt, riskiert dann auch abgeschleppt zu werden. Die Verkehrsregeln werden relativ engmaschig überwacht und ein

Parkverstoß kann mit Bußgeldern ab 60 70 Pfund für Parken im Halteverbot bis zu 2500 Pfund für das Halten oder Parken am gegenüberliegenden Fahrbahnrand bzw. das Halten oder Parken an einer Autobahnauffahrt reichen. Ein Umstand sorgt dafür, dass das Falschparken die Urlaubskasse nicht völlig lahmlegt – zahlt man innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bußgeldbescheides (penalty notice), bezahlt man nur die Hälfte des Bußgeldes.

Gleich was Sie tun – fahren Sie stets vorsichtig und gelassen, gerade im Urlaub!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

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