Der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen darf einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten, der nicht lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützt. Bei der im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung von der Qualität des Schallschutzes sind die konkreten Verhältnisse des Bauwerks und seines Umfelds, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen. Denn in der Regel hat der Erwerber allenfalls darüber eine Vorstellung, in welchem Maße er hiernach Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist oder in Ruhe wohnen kann bzw. sein eigenes Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren.
Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen werden, sondern auch dann, wenn lediglich Hinweise auf die Mindestanforderungen des Schallschutzes nach DIN 4109 angegeben werden, ohne darüber hinausgehende Aufklärung, ob die Bauausführung überhaupt den anerkannten Regeln der
Technik entspricht und der Erwerber daher die von Ihm vorausgesetzte Ruhe in dem Objekt tatsächlich findet. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist daher nach dem BGH in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen.
Thomas Prellwitz
Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld