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Recht aktuell

Der Warnblinker

Geschrieben von Super User

Wir alle kennen die Szenerie aus dem Stadtverkehr. Ein PKW hält in der zweiten Reihe, es wird eine kleine Erledigung gemacht und währenddessen ist der Warnblinker eingeschaltet. Wer so handelt begeht gleich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten! Zum Einen unerlaubtes Halten in der zweiten Reihe, zum Anderen ordnungswidriger Einsatz der Warnblinkanlage.

Der Warnblinker darf grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn man andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr aufmerksam machen will. Wenn man beim Bäcker nur Brötchen holen geht, stellt dies für den Verkehr allerdings keine Gefahr dar, vielmehr höchstens ein mühsam zu umschiffendes Ärgernis. Der Einsatz des Warnblinklichts ist in den §§ 15,16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach gilt, dass der Warnblinker dann eingeschaltet werden muss, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, wo es nicht auf Anhieb als Verkehrshindernis zu erkennen ist. Weiterhin darf der Warnblinker beim Abschleppvorgang von beiden Fahrzeugen genutzt werden.

Außerdem darf der Warnblinker genutzt werden, um den nachfolgenden Verkehr auf eine Gefahr, zum Beispiel ein Stauende, aufmerksam zu machen oder aber wenn man aufgrund eines Defektes viel langsamer auf einer Schnellstraße unterwegs ist, als der übrige Verkehr. Es gibt auch das andere Extrem: Das Landgericht Memmingen ist in einer damals vielbeachteten Entscheidung zum Einsatz des Warnblinkers am Stauende, Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07, zu einer 25%-igen Mithaftung des Fahrzeugführers gekommen, der beim Heranfahren an ein Stauende den Warnblinker nicht betätigt hat, denn als besonnener und aufmerksamer Kraftfahrer hätte er dies tun müssen. Sicherlich mehr als fragwürdig, aber anschaulich, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung oder Nichtnutzung des Warnblinkers drohen.

Fahren Sie stets vorsichtig!Wir alle kennen die Szenerie aus dem Stadtverkehr. Ein PKW hält in der zweiten Reihe, es wird eine kleine Erledigung gemacht und währenddessen ist der Warnblinker eingeschaltet. Wer so handelt begeht gleich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten! Zum Einen unerlaubtes Halten in der zweiten Reihe, zum Anderen ordnungswidriger Einsatz der Warnblinkanlage. Der Warnblinker darf grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn man andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr aufmerksam machen will. Wenn man beim Bäcker nur Brötchen holen geht, stellt dies für den Verkehr allerdings keine Gefahr dar, vielmehr höchstens ein mühsam zu umschiffendes Ärgernis.

Der Einsatz des Warnblinklichts ist in den §§ 15,16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach gilt, dass der Warnblinker dann eingeschaltet werden muss, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, wo es nicht auf Anhieb als Verkehrshindernis zu erkennen ist. Weiterhin darf der Warnblinker beim Abschleppvorgang von beiden Fahrzeugen genutzt werden. Außerdem darf der Warnblinker genutzt werden, um den nachfolgenden Verkehr auf eine Gefahr, zum Beispiel ein Stauende, aufmerksam zu machen oder aber wenn man aufgrund eines Defektes viel langsamer auf einer Schnellstraße unterwegs ist, als der übrige Verkehr.

Es gibt auch das andere Extrem: Das Landgericht Memmingen ist in einer damals vielbeachteten Entscheidung zum Einsatz des Warnblinkers am Stauende, Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07, zu einer 25%-igen Mithaftung des Fahrzeugführers gekommen, der beim Heranfahren an ein Stauende den Warnblinker nicht betätigt hat, denn als besonnener und aufmerksamer Kraftfahrer hätte er dies tun müssen. Sicherlich mehr als fragwürdig, aber anschaulich, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung oder Nichtnutzung des Warnblinkers drohen.

Fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

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