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Parken im Ausland – Italien

Die Reisezeit hat begonnen, vollbeladen fährt die Familie in den Urlaub. Zumeist versteht man die Verkehrsschilder auch im Ausland ohne Weiteres und das Mitschwimmen im Verkehr ist unproblematisch. Die Wenigsten aber befassen sich mit den Regelungen zum Parken im außereuropäischen Ausland. In einer losen Abfolge verschaffen wir uns eine Übersicht. Wenden wir unseren Blick zunächst einmal in eines unserer Lieblingsreiseziele – nach Italien.

Spätestens wenn man nach 16 Stunden Autofahrt in einer italienischen Kleinstadt den ersten Kreisverkehr besiegt hat, stellt sich die Frage, wofür es eigentlich die bunten Linien auf der Straße gibt. Ganz einfach – aber man muss es wissen: Eine blaue Linie parallel zum Bordstein zeigt an, dass dort nur mit Parkscheibe oder nach Ziehen eines Parkscheines am Automaten geparkt werden darf. Gelbe Linien deuten auf Parkraum hin, der für Behinderte reserviert worden ist. Rosafarbene Linien kennzeichnen Parkplätze für Familien mit Kleinkindern und werdende Mütter. Eine weiße Linie deutet darauf hin, dass hier jeder parken darf.

Dennoch muss auch hier darauf geachtet werden, ob das Parken durch ein Zusatzschild zeitlich begrenzt ist. Wer falsch parkt, muss jedenfalls wesentlich tiefer in die Tasche greifen, als dies in Deutschland der Fall ist. Zum Beispiel ein nicht gezogener Parkschein in der blauen Zone kostet 41 €, außerhalb der Zeitbegrenzung parken kann bis zu 335 € teuer sein. Auch wenn in Italien vieles nicht so streng gesehen wird, sollte man nichts riskieren, zumal die Ordnungshüter gerne sofort abkassieren und auch mal das Fahrzeug mit einer Parkkralle sichern, bis das Ordnungsgeld beigetrieben ist. Besser ist es dann doch, das Urlaubsgeld in Pizza und Eis für die Kinder zu investieren.

Gleich was Sie tun – fahren Sie stets vorsichtig und gelassen; gerade im Urlaub!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

Der VW – Abgasskandal und die Verjährung der Ansprüche

Viele vom VW – Abgasskandal Betroffene sind der Auffassung, Ansprüche gegen VW wegen des Dieselskandals seien unter Berücksichtigung der regelmäßigen, 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195BGB seit Ende 2018 verjährt. Zumindest kursierten im letzten Jahr eine Vielzahl von Pressemeldungen, dass mit dem Ablauf des 31.12.2018 Schadensersatzansprüche gegen VW verjähren, denn regelmäßig wurde der Fristbeginn unterschiedslos auf September 2015 gelegt, also den Zeitpunkt, als der „VWAbgasskandal“ allgemein publik wurde.

Zwar musste der Vorstand des VW-Konzerns zum damaligen Zeitpunkt „Unregelmäßigkeiten“ bei den Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 einräumen, daraus lässt sich allerdings nicht herleiten, dass zum damaligen Zeitpunkt für alle Betroffenen Kunden klar sein musste, sie wären „vorsätzlich und sittenwidrig“ gemäß § 826 BGB oder durch Betrug nach §§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB geschädigt worden.

Vielmehr hat der VW – Konzern selbst im Jahre 2016 noch Pressemeldungen herausgegeben, wonach die „Untersuchungen fortgeführt würden und sich nach Erkenntnissen des Konzerns eine kleineGruppe auf Ebenen unterhalb des Vorstandes widerrechtlich verhalten hätte.“Wenn also damals schon für VW selbst völlige Unklarheit herrschte, dann kann man den Betroffenen des Abgasskandals erst recht keine Kenntnis unterstellen. Ansprüche sollten daher auch jetzt nochverfolgt und durchgesetzt werden, insbesonderewenn man über eine dafür eintretende Rechtsschutzversicherungverfügt. Die Erfolgsaussichten sind gut. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht.

Davon abgesehen: Fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

Der Warnblinker

Wir alle kennen die Szenerie aus dem Stadtverkehr. Ein PKW hält in der zweiten Reihe, es wird eine kleine Erledigung gemacht und währenddessen ist der Warnblinker eingeschaltet. Wer so handelt begeht gleich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten! Zum Einen unerlaubtes Halten in der zweiten Reihe, zum Anderen ordnungswidriger Einsatz der Warnblinkanlage.

Der Warnblinker darf grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn man andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr aufmerksam machen will. Wenn man beim Bäcker nur Brötchen holen geht, stellt dies für den Verkehr allerdings keine Gefahr dar, vielmehr höchstens ein mühsam zu umschiffendes Ärgernis. Der Einsatz des Warnblinklichts ist in den §§ 15,16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach gilt, dass der Warnblinker dann eingeschaltet werden muss, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, wo es nicht auf Anhieb als Verkehrshindernis zu erkennen ist. Weiterhin darf der Warnblinker beim Abschleppvorgang von beiden Fahrzeugen genutzt werden.

Außerdem darf der Warnblinker genutzt werden, um den nachfolgenden Verkehr auf eine Gefahr, zum Beispiel ein Stauende, aufmerksam zu machen oder aber wenn man aufgrund eines Defektes viel langsamer auf einer Schnellstraße unterwegs ist, als der übrige Verkehr. Es gibt auch das andere Extrem: Das Landgericht Memmingen ist in einer damals vielbeachteten Entscheidung zum Einsatz des Warnblinkers am Stauende, Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07, zu einer 25%-igen Mithaftung des Fahrzeugführers gekommen, der beim Heranfahren an ein Stauende den Warnblinker nicht betätigt hat, denn als besonnener und aufmerksamer Kraftfahrer hätte er dies tun müssen. Sicherlich mehr als fragwürdig, aber anschaulich, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung oder Nichtnutzung des Warnblinkers drohen.

Fahren Sie stets vorsichtig!Wir alle kennen die Szenerie aus dem Stadtverkehr. Ein PKW hält in der zweiten Reihe, es wird eine kleine Erledigung gemacht und währenddessen ist der Warnblinker eingeschaltet. Wer so handelt begeht gleich zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten! Zum Einen unerlaubtes Halten in der zweiten Reihe, zum Anderen ordnungswidriger Einsatz der Warnblinkanlage. Der Warnblinker darf grundsätzlich nur dann eingeschaltet werden, wenn man andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr aufmerksam machen will. Wenn man beim Bäcker nur Brötchen holen geht, stellt dies für den Verkehr allerdings keine Gefahr dar, vielmehr höchstens ein mühsam zu umschiffendes Ärgernis.

Der Einsatz des Warnblinklichts ist in den §§ 15,16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach gilt, dass der Warnblinker dann eingeschaltet werden muss, wenn ein Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, wo es nicht auf Anhieb als Verkehrshindernis zu erkennen ist. Weiterhin darf der Warnblinker beim Abschleppvorgang von beiden Fahrzeugen genutzt werden. Außerdem darf der Warnblinker genutzt werden, um den nachfolgenden Verkehr auf eine Gefahr, zum Beispiel ein Stauende, aufmerksam zu machen oder aber wenn man aufgrund eines Defektes viel langsamer auf einer Schnellstraße unterwegs ist, als der übrige Verkehr.

Es gibt auch das andere Extrem: Das Landgericht Memmingen ist in einer damals vielbeachteten Entscheidung zum Einsatz des Warnblinkers am Stauende, Urteil vom 24.07.2007, Az. 2 O 392/07, zu einer 25%-igen Mithaftung des Fahrzeugführers gekommen, der beim Heranfahren an ein Stauende den Warnblinker nicht betätigt hat, denn als besonnener und aufmerksamer Kraftfahrer hätte er dies tun müssen. Sicherlich mehr als fragwürdig, aber anschaulich, welche Konsequenzen bei falscher Nutzung oder Nichtnutzung des Warnblinkers drohen.

Fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

Rund um den Verkerhsunfall

Nach einem Unfall im Straßenverkehr gilt eigentlich ein ganz einfacher Grundsatz. Der Schädiger hat dem Geschädigtenden Schaden zu ersetzen (§ 249 Abs. 1BGB). Was allerdings dann später darauswird, hängt oft mit völlig unterschiedlichen Wahrnehmungen zum Unfallhergang und zur Schadenhöhe zusammen. Der Fahrzeugschaden kann über einSachverständigengutachten oder über einen Kostenvoranschlag ermittelt werden,wobei hier zwischen einem reparaturwürdigen Schaden und einem Totalschadenzu unterscheiden ist.

Nur wenigen Geschädigten ist aber bekannt, dass auch eine Entschädigung für erlittene Unfallverletzungen und sogar ein Haushaltsschadenerstattungs-fähig sind. Bei all diesen Positionen lässt sich über die grundsätzliche Erstattungs-fähigkeit und die konkrete Höhe – je nach rechtlicher Position und Bezifferung – trefflich streiten. Berücksichtigt man dann noch, dass weitere Schadens-positionen rund um die Abwicklung eines Unfallschadens bestehen können (Hand aufs Herz, wer hat schon von der Erstattungsfähigkeit einer Vorfinanzier-ung, einer Nutzungsausfall-entschädigung oder auch merkantilem Minderwert gehört), dann wird schnell klar, dass die Hinzuziehung eines Fachmanns – auch bei eindeutiger Haftungslage – sowohl sinnvoll als auchnotwendig ist.

Denn nicht selten kommtes im Rahmen der Schadenregulierung zu Auseinandersetzungen um den Unfallhergang, um die Erstattungs-fähigkeit einzelner Schadenspositionen etc., so dass es auf Details ankommt, die dem Geschädigten nicht immer bekannt sind. Natürlich spielen hier für viele Geschädigteoft auch die Kosten fachmännischen Rates eine abschreckende Rolle. Die Kosten eines Sachverständigen und die Rechtsanwaltskosten sind aber regelmäßig dem Schädiger aufzuerlegen,so dass der Geschädigte auch hier kostenfreizu stellen ist. Letztendlich sollten Sie die Unfallabwicklung also nicht ohne Weiteres der Gegenseite überlassen.

Fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

Fahrradfahren unter Alkoholeinfluß

In den Sommermonaten fährt man gerne und traditionell mit dem Fahrrad in den Biergarten, denn dann kann man ohne ein schlechtes Gewissen zu haben auch ein Gläschen Bier oder Wein zu sich nehmen. Die noch aus den 80er – Jahren des letzten Jahrhunderts stammende Promillegrenze für Fahrradfahrer liegt bei 1.6 Promille. Dieser Wert ist allerdings hochproblematisch, führt er doch sehr häufig dazu, dass sich der Radler überschätzt und den Einfluss von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit unterschätzt.

Nach neuesten Erhebungen sind Radfahrer an fast einem Viertel aller alkoholbedingten Unfälle im Straßenverkehr beteiligt. Dabei wird von den Radlern gerne ausgeblendet, dass sie weitestgehend ungeschützt ein erhebliches Gesundheitsrisiko eingehen, sollte es tatsächlich zum Unfall kommen. Darüber hinaus ist vielen Radfahrern nicht bewusst, dass sie bei Missachtung der Verkehrsregeln einen Bußgeldbescheid, ein Fahrverbot, den Verlust des Führerscheines und gar eine Strafanzeige riskieren. Zum Beispiel im Falle eines Alkoholgehaltes ab 0.3 Promille, auffälliger Fahrweise und einem Unfall erfolgt konsequent eine Strafanzeige.

Wer mit mehr als 1.6 Promille Fahrrad fährt, sofern er dies noch kann, riskiert 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, die Anordnung einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehaltes. Achten Sie also während der schönen Sommer- und Biergartentage auf sich und fahren Sie stets vorsichtig!In den Sommermonaten fährt man gerne und traditionell mit dem Fahrrad in den Biergarten, denn dann kann man ohne ein schlechtes Gewissen zu haben auch ein Gläschen Bier oder Wein zu sich nehmen.

Die noch aus den 80er – Jahren des letzten Jahrhunderts stammende Promillegrenze für Fahrradfahrer liegt bei 1.6 Promille. Dieser Wert ist allerdings hochproblematisch, führt er doch sehr häufig dazu, dass sich der Radler überschätzt und den Einfluss von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit unterschätzt. Nach neuesten Erhebungen sind Radfahrer an fast einem Viertel aller alkoholbedingten Unfälle im Straßenverkehr beteiligt. Dabei wird von den Radlern gerne ausgeblendet, dass sie weitestgehend ungeschützt ein erhebliches Gesundheitsrisiko eingehen, sollte es tatsächlich zum Unfall kommen.

Darüber hinaus ist vielen Radfahrern nicht bewusst, dass sie bei Missachtung der Verkehrsregeln einen Bußgeldbescheid, ein Fahrverbot, den Verlust des Führerscheines und gar eine Strafanzeige riskieren. Zum Beispiel im Falle eines Alkoholgehaltes ab 0.3 Promille, auffälliger Fahrweise und einem Unfall erfolgt konsequent eine Strafanzeige. Wer mit mehr als 1.6 Promille Fahrrad fährt, sofern er dies noch kann, riskiert 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, die Anordnung einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehaltes.

Achten Sie also während der schönen Sommer- und Biergartentage auf sich und fahren Sie stets vorsichtig!

Sven Rübsamen,
Interessenschwerpunkt Verkehrsrecht,
Kanzlei Prellwitz, Langenfeld

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